4.5. Mit Berufungsbegründung vom 25. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg folgende Anträge: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 29. März 2023 (ST.2022.86) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichteinrückens in den Zivilschutz gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 47 StGB verurteilt zu: