4.2. Am 2. Mai 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Berufung an. -4- 4.3. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg am 15. Juni 2023 zugestellt. 4.4. Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dass der Beschuldigte des Nichteinrückens in den Zivilschutz gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 270.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, schuldig gesprochen werde.