3.1. Am 29. März 2023 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit persönlicher Befragung des Beschuldigten statt. Das Gericht stellte in Aussicht, den Sachverhalt auch unter dem Tatbestand von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1) i.V.m. Art. 43 und 109 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11) zu prüfen. 3.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: " 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.