Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (BZG) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess gegen den Beschuldigten am 13. September 2022 den folgenden Strafbefehl: " Sachverhalt: Nichteinrücken in den Zivilschutz Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge geleistet.