Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.161 (ST.2022.86; STA.2022.3102) Urteil vom 7. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von Uster, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Schürch, [...] Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (BZG) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess gegen den Be- schuldigten am 13. September 2022 den folgenden Strafbefehl: " Sachverhalt: Nichteinrücken in den Zivilschutz Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, als schutz- dienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge geleistet. Der Beschuldigte rückte wissentlich und willentlich trotz fristgerechtem Aufgebot der B._____ vom 20. Mai 2022 sowie trotz Reisefähigkeit nicht zum WK Betreuung / Sanität / Material vom 4. Juli 2022 bis 8. Juli 2022 im Feuerwehrlokal R._____, S-Strasse, R._____, ein. Es wurde weder eine Dispensation gesprochen, noch ein Verschiebungsgesuch gutgeheissen. Ort: R._____, S-Strasse, Feuerwehrlokal R._____ Zeit: 4. bis 8. Juli 2022 […] " Der Beschuldigte erhob dagegen am 21. September 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 2. November 2022 dem Bezirksge- richt Rheinfelden. 3.1. Am 29. März 2023 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Be- zirksgerichts Rheinfelden mit persönlicher Befragung des Beschuldigten statt. Das Gericht stellte in Aussicht, den Sachverhalt auch unter dem Tat- bestand von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs- schutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1) i.V.m. Art. 43 und 109 Abs. 2 der Verordnung über den Zivil- schutz (Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11) zu prüfen. 3.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende An- träge: " 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. -3- 3. Der Beschuldigte sei für seine Kosten im Zusammenhang mit der Aus- übung seiner Verfahrensrechte gemäss eingereichter Kostennote zu ent- schädigen." 3.3. Mit Urteil vom 29. März 2023 fällte die Gerichtspräsidentin des Bezirksge- richts Rheinfelden das folgende Urteil: " 1. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen: - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungs- schutz und den Zivilschutz (BZG) gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungs- schutz und den Zivilschutz gemäss Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 und 109 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 800.00 c) den Kosten der Beweisführung Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Übersetzungen Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 40.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 2'040.00 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'040.00 werden auf die Staats- kasse genommen. 3. 3.1. Dem Verteidiger der Beschuldigten, lic. iur. Marc Schürch, Rechtsanwalt in Wädenswil, wird eine Entschädigung von Fr. 2'653.20 (inkl. MWST von Fr. 189.70) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem Verteidiger der Be- schuldigten die Entschädigung von Fr. 2'653.20 zu überweisen." 4.1. Das Urteil vom 29. März 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg im Dispositiv am 2. Mai 2023 zugestellt. 4.2. Am 2. Mai 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Berufung an. -4- 4.3. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg am 15. Juni 2023 zugestellt. 4.4. Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dass der Beschuldigte des Nichteinrückens in den Zivilschutz gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 270.00, Pro- bezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, schuldig gesprochen werde. 4.5. Mit Berufungsbegründung vom 25. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg folgende Anträge: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 29. März 2023 (ST.2022.86) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fas- sen: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichteinrückens in den Zivilschutz ge- mäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestim- mung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 47 StGB ver- urteilt zu: - einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 270.00, bedingt auf- geschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren; - einer Busse von CHF 1'300.00 / Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00, Anklagegebühr von CHF 800.00 und den Spesen von CHF 40.00, total CHF 2'040.00, werden gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten." 4.6. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 30. August 2023 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen. -5- 4.7. Am 7. Dezember 2023 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht statt, anlässlich welcher der Beschuldigte befragt wurde. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sowie der Beschuldigte hielten an ihren gestellten Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksge- richts Rheinfelden vom 29. März 2023, mit welchem der Beschuldigte frei- gesprochen wurde von der Widerhandlung gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BZG. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte, der Beschul- digte sei gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 270.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, zu verurteilen, mit entsprechenden Kostenfolgen zu Lasten des Beschul- digten. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und vollständig zu überprüfen. 2.1. Gemäss dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt sei der Beschuldigte mit Schreiben der B._____ (C._____) vom 20. Mai 2020 zum Dienstanlass "WK Betreuung / Sanität / Material" aufgeboten worden, mit Beginn am 4. Juli 2022 um 08:00 Uhr und Ende am 8. Juli 2022 um 17:00 Uhr, in R._____. Ziff. 1 des Aufgebots (Einrückungspflicht) lautete wie folgt: "Die Einrü- ckungspflicht besteht so lange, als das Aufgebot nicht durch eine entspre- chende Verfügung aufgehoben wurde. Wer glaubt, aus gesundheitlichen Gründen einen Kurs nicht absolvieren zu können, hat, sofern er reisefähig ist, einzurücken und sich bei der sanitarischen Eintrittsbefragung zu mel- den. Im andern Fall besteht die Pflicht, sich bei der durchführenden Stelle Telefon […] umgehend telefonisch zu melden." Der Beschuldigte habe dem Aufgebot keine Folge geleistet und sei nicht zum Dienstanlass eingerückt. 2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand von Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG erfüllt habe, ihm indessen kein Vorsatz nachgewiesen werden könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte an der -6- Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln, wonach er gemäss den Anweisungen des Telefonats mit D._____ vom Amt für Bevöl- kerungsschutz gehandelt habe und sich deshalb keiner Schuld bewusst gewesen sei. Auch seine Vorgeschichte – er habe bereits früher Dispensa- tions- und Verschiebegesuche in gleicher Weise beantragt – spreche für seinen fehlenden Vorsatz. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, wie der Beschuldigte Ziff. 1 des Aufgebots verstanden habe und ob er nicht nur dienstunfähig, sondern auch nicht einrückungsfähig bzw. nicht reisefä- hig gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3). 2.3. Dagegen machte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Be- rufung geltend, dass eine Einrückungspflicht so lange bestehe, als das Auf- gebot nicht durch eine entsprechende Verfügung aufgehoben worden sei. Aufgrund seiner Vorgeschichte, dem Aufgebot vom 20. Mai 2022 mit den entsprechenden Hinweisen sowie dem Telefonat mit D._____ vom Amt für Bevölkerungsschutz, bei welchem ihn nochmals detailliert erläutert worden sei, wie er vorgehen müsse, habe der Beschuldigte genau gewusst, dass er am 4. Juli 2022 hätte einrücken müssen. Er sei an besagtem Tag unbe- stritten reisefähig gewesen und hätte allenfalls vor Ort das Arztzeugnis ab- geben können. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb er nach Erhalt des Arztzeugnisses am 25. Juni 2023 dieses nicht unverzüglich eingereicht und um Dispensation gebeten habe, sondern bis am Sonntag, 3. Juli 2023 ge- wartet habe, bevor er dieses notabene per E-Mail eingereicht habe. Somit sei auch der subjektive Tatbestand des Nichteinrückens in den Zivilschutz erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte verwies mit Berufungsantwort auf das vorinstanzliche Ur- teil und machte geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Zudem bestritt er, dass er am Einrückungstag einrückungsfähig bzw. reisefähig gewesen sein soll. Er habe ein entsprechendes Arztzeugnis für diesen Tag gehabt und man könne auch aus psychischen Gründen nicht einrückungsfähig sein. In der Zwischenzeit sei er aus medizinischen Gründen für komplett militär- und zivilschutzdienstuntauglich erklärt worden, so dass er keinen Zivilschutz mehr zu leisten habe. 3.1. 3.1.1. Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Per- son einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung ver- lässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Ur- laub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht (Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG). Dieser Tatbestand lautet (bis auf die angedrohte Strafe) gleich wie Art. 68 Abs. 1 lit. a des vom 1. Januar 2004 -7- bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über den Be- völkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (aBZG) bzw. Art. 66 Abs. 1 lit. a des vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz (Zivil- schutzgesetz, ZSG; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6S.75/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 2.1; vgl. dazu auch Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung, BBl 2002 1685 ff., 1719). 3.1.2. Das Zivilschutzgesetz unterscheidet (im Unterschied zum Militärstrafgesetz [Art. 84 MStG; welcher nur dienstuntaugliche Pflichtige erfasst, die zwar einem militärischen Aufgebot nicht Folge geleistet haben, bei denen aber die Dienstuntauglichkeit schon im Einrückungszeitpunkt vorlag und die des- wegen von der Militärdienstverweigerung bzw. einem vorsätzlichem oder fahrlässigem Militärdienstversäumnis freizusprechen sind] und zum Zivil- dienstgesetz [75 ZDG]) nicht zwischen den Straftatbeständen der Dienst- verweigerung, des Dienstversäumnisses sowie des fahrlässigen Dienstver- säumnisses einerseits und der Missachtung eines Aufgebots andererseits. Das vorsätzliche Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Zivilschutzdienst ist, ungeachtet der Beweggründe und Absichten des Täters sowie der Tatum- stände, stets strafbar. Den Beweggründen und Absichten des Täters sowie den Tatumständen kann allein im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (BGE 124 IV 170 E. 2c und d [zu Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG]; vgl. dazu auch HANS JÖRG FREI, Dienstversäumnis und Dienstverweige- rung im Zivilschutz [Bevölkerungsschutz], 1999, S. 93). Auch im Falle eines Zivilschutzpflichtigen, der nachträglich dienstuntauglich erklärt wird und dessen Dienstuntauglichkeit schon zur Zeit der Tat bestand, bleibt dieser – unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer blossen Verwarnung gemäss Art. 88 Abs. 5 BZG – gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG strafbar, sofern er dem Aufgebot zum Zivilschutzdienst vorsätzlich nicht Folge geleistet hat (BGE 124 IV 170 E. 2e [zu Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG]). Gemäss Art. 8 ZSV hat schliesslich derjenige, der aus gesundheitlichen Gründen nicht einrü- cken kann, die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zu- zustellen. (Auch) bei dieser Übertretung (vgl. Art. 89 Abs. 1 BZG) bleibt es allein dem Ermessen der zuständigen Behörde (siehe für den Kanton Aar- gau das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kan- ton Aargau vom 4. Juli 2006 [Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG; SAR 515.200]) anheimgestellt, auf die Erstattung einer Strafanzeige oder auf die Einleitung eines Strafverfahrens zu verzichten, sofern Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Sie kann die betreffende Per- son zunächst bloss verwarnen (Art. 89 Abs. 3 BZG). -8- 3.1.3. Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG umfasst grundsätzlich alle Formen der unbewillig- ten Dienstabwesenheit einschliesslich der Verletzung der Einrückungs- pflicht, und zwar von diensttauglichen aber auch dienstuntauglichen Schutzdienstpflichtigen (FREI, a.a.O., S. 26). 3.1.4. Bei der vorsätzlichen Nichtbefolgung eines Aufgebots muss der Vorsatz die im massgeblichen Zeitpunkt gebotene Handlung umfassen (Einrücken zum vorgeschriebenen Zeitpunkt). Mit Vorsatz handelt auch der Schutzdienst- pflichtige, der im Wissen um die Bedeutung eines Aufgebots dieses nicht zur Kenntnis nimmt, obwohl es ihm gültig eröffnet worden ist, sei es, dass er das Kurstableau bewusst nicht beachtet oder das ihm ordnungsgemäss zugestellte persönliche Aufgebot nicht liest. Die bewusste Nichtwahrneh- mung des Einrückungstermins muss zwangsläufig zu einer Nichtbefolgung des Aufgebots führen, weshalb hier der Schutzdienstpflichtige mit Vorsatz handelt. Verschiedene Sachverhalte legen die Annahme einer vorsätzli- chen Tatbegehung nahe. Bemüht sich ein Schutzdienstpflichtiger beispiels- weise noch kurz vor dem Dienst um eine Dienstverschiebung, die ihm aber nicht gewährt wird, ist aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dieser Handlung und dem Dienstversäumnis eher eine vorsätzliche als eine fahr- lässige Tatbegehung anzunehmen. Vorsätzlich oder eventualvorsätzlich handelt der Schutzdienstpflichtige, der sich nach dem verallgemeinerten Grundsatz der actio libera in causa in eine Lage oder in einen Zustand ver- setzt, welcher ihm ein rechtzeitiges Einrücken verunmöglicht oder als un- gewiss erscheinen lässt. Beim Eventualvorsatz hält der Täter lediglich für möglich, dass er einen Straftatbestand erfüllen könnte, was er indessen in Kauf nimmt (FREI, a.a.O., S. 106 f.). 3.1.5. Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone (Art. 90 BZG). 3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt schutzdienstpflichtig war (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 und 2 BZG sowie FREI, a.a.O., S. 94). Handlungsobjekt war das Aufgebot des Zivilschutzes zu einem WK (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 6 f.). Der Inhalt des Auf- gebots zum Schutzdienst umfasste die Pflicht, zum Schutzdienst einzurü- cken und sich vom 4.–8. Juli 2022 den Anordnungen der Zivilschutzorgane zu unterziehen. Das persönliche Aufgebot wurde dem Beschuldigten mit dem vom Kanton festgelegten Aufgebotsformular eröffnet, welches Hin- weise bzw. administrative Weisungen zum Aufgebot enthielt (vgl. UA act. 6 f.). Es ist von einer formellen und materiellen Rechtmässigkeit und somit von einem verbindlichen Aufgebot auszugehen. Der Beschul- digte hat sodann unbestritten dem Aufgebot nicht Folge geleistet und -9- dadurch die Einrückungspflicht verletzt (vgl. dazu FREI, a.a.O., S. 106). Mit E-Mail vom (Sonntag) 3. Juli 2022 um 14:16 Uhr schickte der Beschuldigte zwar eine ärztliche Bestätigung, wonach er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, den Zivilschutz vom 4.-8. Juli 2022 anzutreten (UA act. 8 f.). Eine Dispensation für den besagten Wiederholungskurs wurde von der C._____ allerdings nicht ausgesprochen (UA act. 3 und 23). Damit ist die Verbindlichkeit des Aufgebots nicht entfallen. Dies wäre (le- diglich) mit einem vordienstlich erteilten vertrauensärztlichen Dispens oder mit dem Widerruf des Aufgebots, beispielsweise mit der Bewilligung eines Dienstverschiebungsgesuches oder der "Aufhebung" des Aufgebots aus anderen Gründen der Fall gewesen. Das Einreichen einer ärztlichen Bestä- tigung entbindet wie ein Dienstverschiebungsgesuch (vgl. dazu FREI, a.a.O., S. 105) nicht von der Einrückungspflicht. Ob er aus gesundheitli- chen Gründen im Zeitpunkt des Einrückens gar nicht diensttauglich gewe- sen wäre, wie er behauptet, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war er reise- bzw. einrückungsfähig, da es ihm körperlich gut ging und er gearbei- tet hat (Gerichtsakten [GA] act. 20). Dies hat der Beschuldigte denn auch (mehrfach) anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 10) Ein analoger Straftatbestand wie Art. 84 MStG oder Art. 75 ZDG für einrückungsfähige (aber dienstunfähige) Schutzdienstpflichtige kennt das Zivilschutzgesetz, wie erwähnt, nicht, weshalb auch nicht weiter auf eine allfällige Dienstunfähigkeit einzugehen ist. Irrelevant ist deshalb auch, dass der Beschuldigte mit Entscheid der medizinischen Untersuchungskommission (UC) des Militärärztlichen Dienstes der Schweizer Armee vom 9. Juni 2023 als schutzdienstuntaug- lich eingestuft worden ist (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort des Be- schuldigten vom 30. August 2023). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG erfüllt. 3.3. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Einrü- ckungstermin bewusst nicht wahrgenommen hat, obwohl er – wie er wäh- rend der Berufungsverhandlung ausführte – das Aufgebot vom 20. Mai 2022 und dessen Inhalt gelesen und entsprechend zur Kenntnis genom- men hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Insbesondere war ihm deshalb aufgrund des klaren Wortlauts gleich unter Ziffer 1 im Aufgebot bewusst, dass die Einrückungspflicht so lange besteht, als das Aufgebot nicht durch eine Verfügung aufgehoben wurde (vgl. UA act. 6). Eine solche Verfügung ist ausweislich der Akten jedoch nie ergangen, was sich im Üb- rigen auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Der Beschuldigte gestand zudem ein, zum damaligen Zeitpunkt reisefähig gewesen zu sein, weshalb er gemäss Auf- gebot, unmissverständlich unter Ziffer 1 festgehalten, auch zum Zivildienst hätte erscheinen müssen (vgl. E. 3.2 hiervor). Erst mit E-Mail vom Sonntag, 3. Juli 2022 um 14:16 Uhr, sehr kurz vor dem Dienst, hat er sich um eine Nichtteilnahme bemüht, obschon die ärztliche Bestätigung vom - 10 - 25. Juni 2022 datiert (UA act. 9). Insgesamt ist von einer mindestens even- tualvorsätzlichen Tatbegehung der Nichtbefolgung des Aufgebots auszu- gehen. Dies ist auch aus seinem Verhalten nach der Tat – Unterlassen der Einreichung von Unterlagen für eine Neubeurteilung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung (vgl. dazu UA act. 23 und 25 sowie GA act. 20) – zu folgern. Schliesslich gab der Beschuldigte auch sel- ber zu, dass Frau E._____ vom Amt für Bevölkerungsschutz ihm mitgeteilt habe, dass er ein detailliertes Arztzeugnis einsenden müsse, damit das in T._____ angeschaut wird und er evtl. als doppelt untauglich eingestuft werde (E-Mail des Beschuldigten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau vom 2. September 2022, UA act. 21; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 8). 3.4. Nachdem der Gemeinderat der Stadt R._____ den Beschuldigten auf An- trag der C._____ hin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG angezeigt hat und der Beschuldigte offen- sichtlich bereits früher wegen eines Fehlverhaltens ermahnt worden ist (vgl. UA act. 2 ff.), fällt die Möglichkeit der Verwarnung gemäss Art. 88 Abs. 5 BZG ausser Betracht. Damit ergibt sich, dass der vorinstanzliche Freispruch zu Unrecht erfolgt ist und der Beschuldigte wegen Nichtbefol- gung eines Aufgebots als schutzdienstpflichtige Person schuldig zu spre- chen ist. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 270.00 sowie eine Busse von Fr. 1'300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage (Berufungsbegründung S. 3 f.). 4.2. Wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht, wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG). 4.3. 4.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 11 - 4.3.2. Geschützes Rechtsgut im engeren Sinn ist das Aufgebot des Zivilschutzes, welches bezweckt, dass der einzelne Schutzdienstpflichtige zum Dienst er- scheint und von den Führungsverantwortlichen eingesetzt werden kann. Andererseits soll auch die ordentliche Durchführung des Schutzdienstes geschützt sein, sei dies anlässlich eines Ernstfalleinsatzes oder eines Aus- bildungsdienstes. Aus diesem Grund sind sämtliche unerlaubten Absenzen vom Dienst von den Strafbestimmungen erfasst. Geschütztes Rechtsgut im weiteren Sinn ist daher der Bestand und die Funktionsfähigkeit der Zivil- schutzorganisation (FREI, a.a.O., S. 94). Aufgrund der Angaben in den Ak- ten hat der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht allen Aufgeboten des Zivilschutzes Folge geleistet und wurde, wie bereits erwähnt, während eines früheren Kurses ermahnt (UA act. 3). Es kann im vorliegenden Fall indessen nicht von einer grundsätzlichen Verweigerung zum Zivilschutz- dienst gesprochen werden. Wie dem Aufgebot vom 20. Mai 2022 entnom- men werden kann, handelte es sich zudem vorliegend um einen Wiederho- lungskurs und nicht etwa einen Diensteinsatz bei Grossereignissen, Kata- strophen oder Notlagen (vgl. Art. 46 BZG). Der Einsatz stand somit nicht unter einem sehr starken öffentlichen Interesse. Vom Beschuldigten hätte ein normgerechtes Verhalten (hier das Einrücken zum richtigen Zeitpunkt) verlangt werden können. D.h. der Beschuldigte hätte aufgrund seiner psychischen Fähigkeiten sowie der äusseren Um- stände die Rechtswidrigkeit seiner Tat erkennen und sich entsprechend dieser Erkenntnis verhalten können, zumal ihm bereits mehrfach erläutert worden ist, dass – wenn er aus gesundheitlichen Gründen keinen Zivil- schutz leisten könne – er einen umfassenden Arztbericht einreichen müsse (vgl. UA act. 3). In Sachen Beweggründe (Motive) ist davon auszugehen, dass finanzielle Erwägungen (keine Hinnahme einer durch den Zivilschutz- dienst verursachte Einkommenseinbusse) den selbständig erwerbenden Beschuldigten ([…] bei der F._____ AG, vgl. UA act. 15 und 20 sowie GA act. 17) dazu bewogen, dem Aufgebot keine Folge zu leisten. Die Erklä- rung, wonach ihn der Zivilschutzdienst zu sehr belaste (vgl. UA act. 14, 18) muss – zumindest im Tatzeitpunkt – als Schutzbehauptung betrachtet wer- den, nachdem er offensichtlich mehrere Kurse absolvieren konnte (UA act. 3) und bei der Abklärung der Militärdienstpflicht nach eigenen An- gaben darauf bestanden hat, Zivilschutz absolvieren zu können (UA act. 21). Dazu steht nicht in Widerspruch, dass er mit Entscheid der medizinischen Untersuchungskommission (UC) des Militärärztlichen Dienstes der Schweizer Armee vom 9. Juni 2023 als schutzdienstuntaug- lich eingestuft worden ist (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort des Be- schuldigten vom 30. August 2023). Der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg ist demgegenüber zuzustimmen, dass das Verschulden des Beschuldigten – weil er sich unbestrittenermassen noch bei Frau E._____ vom Amt für Bevölkerungsschutz telefonisch nach dem Vorgehen erkun- digte und immerhin noch eine ärztliche Bestätigung einreichte – in Relation - 12 - zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) und unter Berücksichtigung des gros- sen Spektrums der von Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG erfassten Fälle gerade noch als leicht zu taxieren ist. 4.3.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Vorstrafen- losigkeit des Beschuldigten wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1; vgl. aktueller Strafregisterauszug, UA act. 1). Es liegen we- der Einsicht noch Reue vor, welche strafmindernd zu berücksichtigen wä- ren. Der Beschuldigte ist ledig und lebt mit seiner Partnerin und der ge- meinsamen Tochter zusammen (GA act. 17). Seine Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Weitere Umstände, welche im Rahmen der Täterkompo- nente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden vom Be- schuldigten auch nicht geltend gemacht. Insgesamt wirkt sich die Täter- komponente somit neutral aus. 4.3.4. Zusammenfassend erscheint mit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg (vgl. dazu auch die Aargauer Strafbefehlsempfehlungen, welchen [lediglich] Richtlinienfunktion zukommt, vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. Au- gust 2016 E. 1.4 m.w.H.) eine im unteren Strafrahmen liegende Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie eine Busse (vgl. dazu nachstehend E. 4.6) im konkreten Fall dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.4. 4.4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhält- nissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstüt- zungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Recht- sprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistun- gen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.4.2. Der Beschuldigte ist ledig und lebt mit seiner Partnerin und der gemeinsa- men Tochter zusammen. Er arbeitet als selbständiger […] im Versiche- rungs- und Dienstleistungsbereich und erzielt gemäss eigenen Angaben ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich rund Fr. 12'000.00 - 13 - (GA act. 17). Sodann ist ein Pauschalabzug von 20 % für Krankenkassen- kosten, Steuern etc. sowie ein Abzug für seine Unterhaltspflicht von 15 % vorzunehmen. Damit ergibt sich eine Tagessatzhöhe von abgerundet Fr. 270.00 und folglich eine Geldstrafe von insgesamt Fr. 5'400.00 (20 x Fr. 270.00). 4.5. Der Vollzug einer Geldstrafe wird aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen und Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. UA act. 1 und GA act. 17) und es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, ihm eine Schlechtprognose zu stel- len, weshalb die Geldstrafe aufzuschieben ist. Die Probezeit ist auf die mi- nimale Dauer von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu wer- den, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bun- desgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldan- gemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), was einem Viertel der Geldstrafe entspricht, eine Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00 sachgerecht. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu ver- wendenden Tagessatz von Fr. 270.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf aufge- rundet 5 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 270.00, d.h. Fr. 5'400.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00, Ersatzfreiheits- strafe 5 Tage, zu verurteilen. - 14 - 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. Novem- ber 2017 E. 4.3). 5.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg obsiegt mit ihrer Berufung. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Ver- fahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der anwaltlich ver- tretene Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 6.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte für den Anklagevorwurf schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'040.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstin- stanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contra- rio). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der Nichtbefolgung eines Auf- gebots als schutzdienstpflichtige Person gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 270.00, d.h. Fr. 5'400.00, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 5 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 2'088.00, werden dem Beschuldigten aufer- legt. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'040.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: [...] - 16 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Wildi