Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin F._____ AG wird abgewiesen. 3. 3.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'550.00 auszurichten. 3.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'573.90 auszurichten. Zustellung an: […]