4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die Honorarnote – ergänzt um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie angepasst an einen Stundenansatz von Fr. 220.00 – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'550.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).