Nach dem Gesagten ist ihr weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung zuzusprechen. 3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Nachdem sich eine mittäterschaftliche Beteiligung der Beschuldigten nicht nachweisen lässt, besteht auch keine Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz an die Privatklägerin F._____ AG. Die Zivilklage ist somit abzuweisen.