Dass die Polizei bei der durchgeführten Hausdurchsuchung nicht schonend vorgegangen wäre, wird weder von der Beschuldigten behauptet noch wäre dies ersichtlich. Die Hausdurchsuchung erfolgte früh am Morgen um 06:10 Uhr (UA act. 348) und dauerte bis 08:15 Uhr bzw. rund 2 Stunden (UA act. 378). Allein der Umstand, dass die Nachbarschaft auf die Hausdurchsuchung aufmerksam geworden sei, lässt jedenfalls nicht auf ein unverhältnismässiges Vorgehen der Polizei bzw. eine öffentlich durchgeführte Hausdurchsuchung schliessen.