Entsprechend genügt nicht jede rechtmässig angeordnete Hausdurchsuchung, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann (erst) eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Hausdurchsuchung eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen, während hingegen die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung genügt (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Dass die Polizei bei der durchgeführten Hausdurchsuchung nicht schonend vorgegangen wäre, wird weder von der Beschuldigten behauptet noch wäre dies ersichtlich.