Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stehen dem betroffenen Beschuldigten dabei die Verteidigungsmittel der StPO zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.4). Entsprechend genügt nicht jede rechtmässig angeordnete Hausdurchsuchung, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann (erst) eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Hausdurchsuchung eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen, während hingegen die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung genügt (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1;