2.3.2. Grundsätzlich geben strafprozessuale Massnahmen im Allgemeinen keinen Anlass zu Ansprüchen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, da die Strafbehörden gehalten sind, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und diesen im Ermittlungsverfahren nachzugehen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stehen dem betroffenen Beschuldigten dabei die Verteidigungsmittel der StPO zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.4).