Die Beschuldigte macht für den Fall eines Freispruchs einerseits eine Genugtuung wegen der «umfangreichen» Hausdurchsuchung sowie des Verbringens auf den Polizeiposten zur Einvernahme, was von den Nachbarn bemerkt und zu «Getuschel» sowie Meidung geführt habe, -6- geltend. Andererseits macht sie geltend, sie sei aufgrund der Strafuntersuchung auf einer «internen schwarzen Liste» gelandet, so dass sie keine Zusatzversicherung mehr abschliessen könne, so dass sie künftige Alternativbehandlungen sowie weitere Leistungen selbst bezahlen müsse. Es sei aufgrund von Editionsbegehren auch zu «Problemen» in den Bankbeziehungen gekommen.