2.3. 2.3.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Bei besonders schwerer Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, hat sie zudem Anspruch auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).