Da die Beschuldigte ausgeführt hat, sie habe Kontakt mit der F._____ AG gehabt, «wenn eine Kundin von meinem Sohn das Geld nicht bekommen» habe (UA act. 984), lässt weitere Zweifel daran aufkommen, ob sie mit den telefonischen Kontakten tatsächlich solche wie angeklagt gemeint hat. Denn bei den angeklagten Rechnungen ging es einzig und allein um die Behandlung der Familienmitglieder und damit um einen komplett anderen Sachverhalt. Einzig der Versuch zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____, D._____ dazu zu bringen, bei der F._____ AG eine Erstellung der Rechnungen durch ihn zu bestätigen («Deal»), könnte als Indiz für eine Beteilung der Beschuldigten sprechen.