Es lässt sich unter diesen Umständen zumindest nicht ohne weiteres auf einen Kontakt auch betreffend die Rechnungen gemäss Anklage schliessen. Dies gilt umso mehr, als sich bei einem teilweisen Kontakt oder einem Kontakt «ab und zu» nicht nachweisen lässt, bezüglich welcher Rechnung die Beschuldigte Kontakt gehabt haben soll, weder für welche unter den angeklagten Rechnungen noch ob überhaupt für eine der angeklagten Rechnungen oder andere legale bzw. zumindest nicht angeklagte Rechnungen. Da die Beschuldigte ausgeführt hat, sie habe Kontakt mit der F.___