Bei den telefonischen Kontakten mit der F._____ AG ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte, deren Ehemann (der Mitbeschuldigte B._____) und deren Tochter H._____ an verschiedenen Krankheiten leiden und sie deshalb entsprechende Behandlungen benötigt haben, so dass ein Kontakt mit der F._____ AG nicht aussergewöhnlich erscheint. Es lässt sich unter diesen Umständen zumindest nicht ohne weiteres auf einen Kontakt auch betreffend die Rechnungen gemäss Anklage schliessen.