Es liegt auch nicht geradezu auf der Hand, dass die Beschuldigte die vom Mitbeschuldigten B._____ erstellten Rechnungen betreffend angeblich gar nicht stattgefundene Behandlungen für die Buchhaltung vorbereitet hätte, zumal der Mitbeschuldigte C._____ die angeklagten, angeblich gar nicht stattgefundenen Behandlungen nicht in der Absicht erbracht hat, diese bei seinen Familienmitgliedern in Rechnung zu stellen, jedenfalls gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B._____ und auch dem diesbezüglich rechtskräftigen, freisprechenden Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Dezember 2021 gegen den Mitbeschuldigten C._____.