Wenn auch ein Widerspruch darin zu erkennen ist, dass ihr ein Abrechnen über einen anderen Therapeuten in der Erstaussage noch bewusst, danach aber nicht mehr gewesen sein soll, so war sie unbestrittenermassen bei der Erstellung und dem Einreichen der Rechnungen nicht beteiligt. Darin dürfte der Grund dafür liegen, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Vorwürfen zum Nachteil der F._____ AG die «Abrechnung» durch den Mitbeschuldigten B._____ über die G._____ erwähnte, obschon diese teilweise das Inkasso für die Massage-Praxis des Mitschuldigten C._____ gemacht und auch «bevorschusst» hat («Factoring»), während es bei den Vorwürfen