auch die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht, sondern auf die Erledigung der Büroarbeiten für den Mitbeschuldigten C._____, die Vorbereitung der Unterlagen für dessen Buchhaltung und telefonische Kontakte mit der F._____ AG (vgl. Anklage, S. 7; Plädoyer vor Vorinstanz, VA act. 82), was die Beschuldigte so grundsätzlich ausgesagt hat und unbestritten ist. Zum telefonischen Kontakt sagte sie aus, sie habe ab und zu über die Auszahlung des Geldes nachgefragt (UA at. 787 f.) oder bei Rückfragen von Kunden des Mitbeschuldigten C._____ Kontakt mit der F._____ AG gehabt, allerdings habe sie nicht gewusst, dass sie später über D._____ abgerechnet hätten (UA act.