Sie hat zwar teilweise, vor allem in der ersten Einvernahme, von «wir» – gemeint sie und ihr Ehemann (der Mitbeschuldigte B._____) – gesprochen, nämlich dass sie abgerechnet hätten (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 784 f.). Sie präzisierte diese Aussage jedoch, dass der Mitbeschuldigte B._____ abgerechnet hätte bzw. die Rechnungen gestellt hätte (ebenfalls UA act. 784 f.). Nach einer Mitteilung der F._____ AG hätten sie über einen anderen Therapeuten – gemeint wohl D._____ – abgerechnet (UA act. 784). Weiter führte sie aus, dass der Mitbeschuldigte B._____ «das» mit der G._____ abgerechnet bzw. gemacht habe (UA act.