__ AG gehabt hat. Umstritten ist, ob bzw. in welchem Umfang die Beschuldigte beteiligt gewesen ist und der Mitbeschuldigte C._____ als Leistungserbringer die Familienmitglieder überhaupt behandelt hat bzw. in welchem Umfang, nämlich gegebenenfalls bei den übrigen abgerechneten Behandlungen mit ihm oder auch bei denen mit D._____ als ausgewiesenem Leistungserbringer. 2.2. Es bestehen bei einer aus dem ganzen Verfahren gewonnenen Überzeugung nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Handlungen in Mittäterschaft begangen hat.