In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die abgerechneten Behandlungen mit D._____ als ausgewiesenem Leistungserbringer nicht durch diesen sowie diejenigen mit dem Mitbeschuldigten C._____ als Leistungsempfänger gar nicht stattgefunden haben, der Mitbeschuldigte B._____ die Rechnungen erstellt und bei der F._____ AG eingereicht hat, worauf Letztere 80 % des Rechnungsbetrags ausbezahlt hat. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte für den Mitbeschuldigten C._____ die Büroarbeiten erledigt sowie Unterlagen für die Buchhaltung vorbereitet und teilweise telefonischen Kontakt mit der F._____ AG gehabt hat.