Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.160 (ST.2018.102; StA.2017.1583) Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1961, von Grindelwald und Rafz, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Senn, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. November 2018 Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung. 2. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 8. Dezember 2021 des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig, verurteilte sie zu einer bedingten Freiheits- strafe von 14 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 und entschied über die Zivilklage. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Juli 2023 beantragte die Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung, die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg, und die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'500.00. 3.2. Die Beschuldigte reichte am 13. Oktober 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 19. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit denjenigen der Mitbeschuldigten B._____ (SST.2023.159) sowie C._____ (SST.2023.162) am 1. Juli 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen alle Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung sowie die Zivilklage. Das vorinstanz- liche Urteil ist damit vollumfänglich angefochten. -3- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeitspanne vom 27. Februar 2013 bis zum 7. Oktober 2016 in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit ihrem Sohn, C._____, diplomierter medizinischer Masseur, sowie ihrem Ehemann, B._____, diverse Rechnungen im Zusammenhang mit medizinischen Massagen mit den Leistungserbringern D._____ und dem «E._____» (Praxis von C._____) gefälscht zu haben. Dies in der Absicht, die F._____ AG dazu zu bewegen, ihnen jeweils 80% des Rechnungsbetrags zurückzuerstatten und sich damit ungerechtfertigt zu bereichern. Sie habe sich der in Mittäterschaft begangenen Urkunden- fälschung und des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die abgerechneten Behandlungen mit D._____ als ausgewiesenem Leistungserbringer nicht durch diesen sowie diejenigen mit dem Mitbeschuldigten C._____ als Leistungsempfänger gar nicht stattgefunden haben, der Mitbeschuldigte B._____ die Rechnungen erstellt und bei der F._____ AG eingereicht hat, worauf Letztere 80 % des Rechnungsbetrags ausbezahlt hat. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte für den Mitbeschuldigten C._____ die Büroarbeiten erledigt sowie Unterlagen für die Buchhaltung vorbereitet und teilweise telefonischen Kontakt mit der F._____ AG gehabt hat. Umstritten ist, ob bzw. in welchem Umfang die Beschuldigte beteiligt gewesen ist und der Mitbeschuldigte C._____ als Leistungserbringer die Familienmitglieder überhaupt behandelt hat bzw. in welchem Umfang, nämlich gegebenenfalls bei den übrigen abgerechneten Behandlungen mit ihm oder auch bei denen mit D._____ als ausgewiesenem Leistungserbringer. 2.2. Es bestehen bei einer aus dem ganzen Verfahren gewonnenen Überzeugung nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Handlungen in Mittäterschaft begangen hat. Sie hat zwar teilweise, vor allem in der ersten Einvernahme, von «wir» – gemeint sie und ihr Ehemann (der Mitbeschuldigte B._____) – gesprochen, nämlich dass sie abgerechnet hätten (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 784 f.). Sie präzisierte diese Aussage jedoch, dass der Mitbeschuldigte B._____ abgerechnet hätte bzw. die Rechnungen gestellt hätte (ebenfalls UA act. 784 f.). Nach einer Mitteilung der F._____ AG hätten sie über einen anderen Therapeuten – gemeint wohl D._____ – abgerechnet (UA act. 784). Weiter führte sie aus, dass der Mitbeschuldigte B._____ «das» mit der G._____ abgerechnet bzw. gemacht habe (UA act. 785 f.). Die blosse Verwendung des Wortes «wir» allein genügt jedenfalls vorliegend zum Nachweis mittäterschaftlichen Handelns nicht. Darauf stützt sich denn -4- auch die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht, sondern auf die Erledigung der Büroarbeiten für den Mitbeschuldigten C._____, die Vorbereitung der Unterlagen für dessen Buchhaltung und telefonische Kontakte mit der F._____ AG (vgl. Anklage, S. 7; Plädoyer vor Vorinstanz, VA act. 82), was die Beschuldigte so grundsätzlich ausgesagt hat und unbestritten ist. Zum telefonischen Kontakt sagte sie aus, sie habe ab und zu über die Auszahlung des Geldes nachgefragt (UA at. 787 f.) oder bei Rückfragen von Kunden des Mitbeschuldigten C._____ Kontakt mit der F._____ AG gehabt, allerdings habe sie nicht gewusst, dass sie später über D._____ abgerechnet hätten (UA act. 984; UA act. 987). Bei diesen Aussagen ist sie vor Vorinstanz sowie vor Obergericht in etwa geblieben (VA act. 48 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 ff.). Wenn auch ein Widerspruch darin zu erkennen ist, dass ihr ein Abrechnen über einen anderen Therapeuten in der Erstaussage noch bewusst, danach aber nicht mehr gewesen sein soll, so war sie unbestrittenermassen bei der Erstellung und dem Einreichen der Rechnungen nicht beteiligt. Darin dürfte der Grund dafür liegen, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Vorwürfen zum Nachteil der F._____ AG die «Abrechnung» durch den Mitbeschul- digten B._____ über die G._____ erwähnte, obschon diese teilweise das Inkasso für die Massage-Praxis des Mitschuldigten C._____ gemacht und auch «bevorschusst» hat («Factoring»), während es bei den Vorwürfen zum Nachteil der F._____ AG um einen komplett anderen Sachverhalt ausschliesslich mit Rechnungen betreffend Behandlungen von Familien- mitgliedern gegangen ist. Jedenfalls lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigte allgemein die Büroarbeiten für den Mitbeschuldigten C._____ erledigt sowie Unterlagen für dessen Buchhaltung vorbereitet hat, nicht ohne weiteres eine Beteiligung im Sinne eines mittäterschaftlichen Handelns ihrerseits ableiten. Dem Mitbeschuldigten C._____ wird denn auch nicht vorgeworfen, seine Tätigkeit sei per se deliktischer Art gewesen. Es liegt auch nicht geradezu auf der Hand, dass die Beschuldigte die vom Mitbeschuldigten B._____ erstellten Rechnungen betreffend angeblich gar nicht stattgefundene Behandlungen für die Buchhaltung vorbereitet hätte, zumal der Mitbeschuldigte C._____ die angeklagten, angeblich gar nicht stattgefundenen Behandlungen nicht in der Absicht erbracht hat, diese bei seinen Familienmitgliedern in Rechnung zu stellen, jedenfalls gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten sowie des Mitbe- schuldigten B._____ und auch dem diesbezüglich rechtskräftigen, freisprechenden Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Dezember 2021 gegen den Mitbeschuldigten C._____. Selbst wenn diese Rechnungen durch ihre Vorbereitung Eingang in die Buchhaltung des Mitbeschuldigten C._____ gefunden hätten, was nicht untersucht wurde, erschliesse sich nicht ohne weiteres, worin der Tatbeitrag der Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil der F._____ AG gelegen haben sollte, habe die F._____ AG gemäss Anklage doch gestützt auf die vom Mitbeschuldigten B._____ erstellten sowie eingereichten -5- Rechnungen 80 % des Rechnungsbetrags und nicht gestützt auf die (vorbereitete) Buchhaltung ihre Leistungen erbracht. Ebenso wenig erschliesst sich, worin der mittäterschaftliche Tatbeitrag der Beschuldigten bei der Übernahme der allgemeinen Büroarbeit liegen sollte. Bei den telefonischen Kontakten mit der F._____ AG ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte, deren Ehemann (der Mitbeschuldigte B._____) und deren Tochter H._____ an verschiedenen Krankheiten leiden und sie deshalb entsprechende Behandlungen benötigt haben, so dass ein Kontakt mit der F._____ AG nicht aussergewöhnlich erscheint. Es lässt sich unter diesen Umständen zumindest nicht ohne weiteres auf einen Kontakt auch betreffend die Rechnungen gemäss Anklage schliessen. Dies gilt umso mehr, als sich bei einem teilweisen Kontakt oder einem Kontakt «ab und zu» nicht nachweisen lässt, bezüglich welcher Rechnung die Beschuldigte Kontakt gehabt haben soll, weder für welche unter den angeklagten Rechnungen noch ob überhaupt für eine der angeklagten Rechnungen oder andere legale bzw. zumindest nicht angeklagte Rechnungen. Da die Beschuldigte ausgeführt hat, sie habe Kontakt mit der F._____ AG gehabt, «wenn eine Kundin von meinem Sohn das Geld nicht bekommen» habe (UA act. 984), lässt weitere Zweifel daran aufkommen, ob sie mit den telefonischen Kontakten tatsächlich solche wie angeklagt gemeint hat. Denn bei den angeklagten Rechnungen ging es einzig und allein um die Behandlung der Familienmitglieder und damit um einen komplett anderen Sachverhalt. Einzig der Versuch zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____, D._____ dazu zu bringen, bei der F._____ AG eine Erstellung der Rechnungen durch ihn zu bestätigen («Deal»), könnte als Indiz für eine Beteilung der Beschuldigten sprechen. Allerdings wäre diesbezüglich ebenso gut denkbar, dass sie dies auch ohne eigenen Tatbeitrag versucht hätte, um ihrem Ehemann sowie Mitbeschuldigten B._____ zu helfen. Nach dem Gesagten lässt sich eine Beteiligung der Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachweisen. Sie ist von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.3. 2.3.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Bei besonders schwerer Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, hat sie zudem Anspruch auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschuldigte macht für den Fall eines Freispruchs einerseits eine Genugtuung wegen der «umfangreichen» Hausdurchsuchung sowie des Verbringens auf den Polizeiposten zur Einvernahme, was von den Nachbarn bemerkt und zu «Getuschel» sowie Meidung geführt habe, -6- geltend. Andererseits macht sie geltend, sie sei aufgrund der Strafunter- suchung auf einer «internen schwarzen Liste» gelandet, so dass sie keine Zusatzversicherung mehr abschliessen könne, so dass sie künftige Alternativbehandlungen sowie weitere Leistungen selbst bezahlen müsse. Es sei aufgrund von Editionsbegehren auch zu «Problemen» in den Bankbeziehungen gekommen. 2.3.2. Grundsätzlich geben strafprozessuale Massnahmen im Allgemeinen keinen Anlass zu Ansprüchen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, da die Strafbehörden gehalten sind, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und diesen im Ermittlungsverfahren nachzugehen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stehen dem betroffenen Beschuldigten dabei die Verteidigungsmittel der StPO zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.4). Entsprechend genügt nicht jede rechtmässig angeordnete Hausdurchsuchung, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann (erst) eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Hausdurchsuchung eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen, während hingegen die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung genügt (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Dass die Polizei bei der durchgeführten Hausdurchsuchung nicht schonend vorgegangen wäre, wird weder von der Beschuldigten behauptet noch wäre dies ersichtlich. Die Hausdurch- suchung erfolgte früh am Morgen um 06:10 Uhr (UA act. 348) und dauerte bis 08:15 Uhr bzw. rund 2 Stunden (UA act. 378). Allein der Umstand, dass die Nachbarschaft auf die Hausdurchsuchung aufmerksam geworden sei, lässt jedenfalls nicht auf ein unverhältnismässiges Vorgehen der Polizei bzw. eine öffentlich durchgeführte Hausdurchsuchung schliessen. Dass bei einem angeblichen Nichtabschluss einer Zusatzversicherung eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr könnte bei angeblich nicht mehr versicherbaren Leistungen möglicherweise ein Anspruch auf Schaden- ersatz bestehen. Nachdem die Beschuldigte mit Ausnahme der Bezifferung keine Ausführungen zur Berechnung dieses angeblich erlittenen Schadens, zu tatsächlich erfolgten Ablehnungen durch Zusatzversicherer, zu den von ihr benötigten Behandlungen, die überhaupt einer Zusatzversicherung zumindest im Grundsatz zugänglich sind, und zum Kausalzusammenhang – so wären gerade bei Personen, die an verschiedenen Krankheiten leiden, auch weitere Gründe für Nichtab- schlüsse denkbar – macht, kommt sie ihrer Substanzierungsobliegenheit offensichtlich nicht nach (vgl. BGE 142 IV 237; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3). -7- Nach dem Gesagten ist ihr weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung zuzusprechen. 3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Nachdem sich eine mittäterschaftliche Beteiligung der Beschuldigten nicht nachweisen lässt, besteht auch keine Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz an die Privatklägerin F._____ AG. Die Zivilklage ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die Honorarnote – ergänzt um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie angepasst an einen Stundenansatz von Fr. 220.00 – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'550.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'573.90 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte nicht verpflichtet, die Entschädigungen der amtlichen Verteidigerin zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin F._____ AG wird abgewiesen. 3. 3.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staats- kasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'550.00 auszu- richten. 3.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'573.90 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann