Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ½ mit Fr. 1'850.00 zurückgefordert, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 5'171.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'818.35 auszurichten.