Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen der Privatkläger B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 30 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'700.00 auszurichten.