3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 hiervor genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 950.00 (Fr. 450.00 Verbindungsbusse, Fr. 500.00 Übertretungsbusse), ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufige Festnahme wird dem Beschuldigten im Umfang von einem Tag auf die Geldstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Wurfmesser wird eingezogen.