- der Tätlichkeiten (Anklageziffer 8.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7). 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2); - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 3.2 teilweise, betreffend die Sperrfläche bei der Autobahneinfahrt Baden/Neuenhof und die doppelte Sicherheitslinie bei der Ausfahrt Baden/Neuenhof); - 29 -