Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen (Anklageziffer 3.1) [in Rechtskraft erwachsen]; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeachten der Sperrfläche (Anklageziffer 3.2 teilweise, betreffend die Sperrfläche bei der Autobahnausfahrt Baden/Neuenhof) [in Rechtskraft erwachsen]; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Anklageziffer 3.3) [in Rechtskraft erwachsen];