Diese Entschädigung ist im Umfang von 2/3 vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: