notwendig waren. Deshalb ist an der vorinstanzlichen Kostenverteilung festzuhalten und dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Kosten (inkl. Anklagegebühr) zu 2/3 mit Fr. 5'171.80 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'818.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).