Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 auferlegt. Der Beschuldigte äussert sich im Berufungsverfahren zu den erstinstanzlichen Kostenfolgen einzig als Konsequenz der von ihm beantragten zusätzlichen Freisprüche. Abgesehen von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz bleibt das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt indessen unverändert. Dabei handelt es sich um einen Punkt von eher untergeordneter Bedeutung, für den keine zusätzlichen Untersuchungshandlungen - 28 -