und – anstatt einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 und eine Busse von insgesamt Fr. 950.00 ausgesprochen wird. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§18 VKD) zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).