Da eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, muss es bei den vorinstanzlich ausgesprochenen Fr. 500.00 sein Bewenden haben. Eine Reduktion der Busse kommt unter keinem Titel infrage. 7.7. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von insgesamt Fr. 950.00 (Verbindungsbusse Fr. 450.00, Übertretungsbusse Fr. 500.00), die ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 95 Tage festzusetzen wäre, ist aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Maximalhöhe (Art. 106 Abs. 2 StGB) auf 90 Tage festzusetzen.