Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingten Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, maximal einen Fünftel betragen, was rechnerisch einem Viertel der Geldstrafe entspricht. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, damit der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 f.).