Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 7.3.5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Freiheits- und Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist.