Insgesamt ist die Täterkomponente leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dies kann vorliegend jedoch nicht zu einer Reduktion der Geldstrafe von 180 Tagessätzen führen, wäre aufgrund der Asperation der weiteren Straftaten (siehe dazu oben) doch an sich eine deutlich höhere Geldstrafe als 180 Tagessätze auszufällen gewesen und kompensiert diese Erhöhung die positive Täterkomponente bei weitem.