Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der heute 25-jährige Beschuldigte lebt eigenen Angaben zufolge noch bei seinen Eltern in Q._____, ist unverheiratet und hat keine Kinder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).