7.3.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass er gewisse Tatvorwürfe bereits im Untersuchungsverfahren teilweise eingestanden hat: So gab er zu, B._____ eine Ohrfeige verpasst zu haben, C._____ geohrfeigt und ihm eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen, zweimal einen Gegenstand aus dem Auto geworfen und P._____ beleidigt zu haben. Damit hat er die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung zumindest teilweise erleichtert.