Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden. Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersten zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Strafmass überschreitet (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58). Dies führt im Ergebnis dazu, dass sämtliche weiteren mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Delikte bei der Festsetzung des Strafmasses unberücksichtigt bleiben, was sich als unbillig erweist, jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6;