7.3.2. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Strafarten (einfache Körperverletzung, Nötigung, versuchte Drohung, grobe Verkehrsregelverletzung, Beschimpfung), für die einzeln betrachtet ebenfalls eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen auszusprechen wäre, angemessen zu erhöhen, was aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen nicht möglich ist. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden.