Innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfassten Sachverhalte und Verletzungsfolgen ist gestützt auf das Vorstehende von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. unten) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.