Die Beweggründe des Beschuldigten sind nicht restlos geklärt. Erstellt ist zumindest, dass er nicht aus Angst oder Bestürzung handelte, zumal die umstehenden Personen bereits schlichtend eingegriffen hatten und somit im Zeitpunkt, als er die Flasche behändigte, bereits kein Angriff mehr vorlag (vgl. oben). Nichtsdestotrotz verfügte der Beschuldigte in der konkreten Situation über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Statt den Streit auf sich beruhen zu lassen und von dannen zu ziehen, hat er mit dem Schlag mit der Flasche noch stärkere Gewalt angewendet.