Was das Vorgehen des Beschuldigten angeht, ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sein Handeln nicht von langer Hand geplant hat, sondern der Schlag mit der Flasche das Resultat einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung war. Wenngleich C._____ sicherlich auch seinen Teil zur Eskalation des Streits beigetragen hat, reagierte der Beschuldigte darauf jedoch offenkundig unverhältnismässig und mit unnötiger Gewalt, zumal C._____ dem Beschuldigten körperlich unterlegen war und die umstehenden Personen bereits versuchten, die Streitenden zu trennen.