Eine medizinische Behandlung war – abgesehen von einer Wundversorgung und leichten Schmerzmitteln – nicht erforderlich und die Verletzungen sind zwischenzeitlich folgenlos abgeheilt (UA act. 118 f.). Obwohl es sich bei einer Glasflasche um einen gefährlichen Gegenstand handelt, der insbesondere bei einem Schlag gegen den Kopf ohne Weiteres geeignet ist, schwerste Verletzungen zu verursachen, haben sich die Verletzungsfolgen im konkreten Fall in Grenzen gehalten. Sie sind insbesondere nicht darüber hinausgegangen, was nicht auch von einem kräftigen Schlag mit der blossen Faust zu erwarten gewesen wäre, zumal es weder Schnittverletzungen noch einen starken Blutverlust gab.