7. 7.1. Gestützt auf das Vorstehende hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeit, der Beschimpfung, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung sowie der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den beantragten Freisprüchen – eine (bedingte) Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie eine Busse von Fr. 400.00, davon Fr. 300.00 als Verbindungsbusse (vgl. Berufungsbegründung Rz. 35). - 22 -