6.6. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte im Bewusstsein, dass seine Drohung unter den gegebenen Umständen zumindest möglicherweise dazu geeignet war, P._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, was seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung zufolge auch seine Absicht war. Der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt. 6.7. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.