6.5.2. Ob der Beschuldigte P._____ durch seine Äusserungen zumindest vorübergehend in Angst und Schrecken versetzt hat, wie es die Vorinstanz verneint hat, kann indessen offen bleiben, zumal das Obergericht im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin an den Schuldspruch wegen lediglich versuchter Tatbegehung gebunden ist.