S. 8). Die fragliche Aussage ist im konkreten Kontext zudem geeignet, eine besonnene Person in der Situation von P._____ einzuschüchtern, weshalb der angedrohte Nachteil hinreichend schwer wiegt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011 E. 1). Dass es sich dabei nur um eine Anspielung handelt, ist letztlich irrelevant, da eine genaue Umschreibung des angedrohten Übels für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2).