6.5. 6.5.1. Als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gilt das Ankündigen oder Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt aus Sicht des Opfers als vom Willen des Täters abhängig scheint. Dabei muss es sich um etwas Nachteiliges, Unangenehmes, Schmerzhaftes oder ähnliches handeln, das über blosse Unannehmlichkeiten hinausgeht. Nachdem der Beschuldigte P._____ auf der Fahrt zum Parkplatz unbestritten aus dem Fahrzeug heraus mit einem Feuerzeug beworfen hat und ihn auf dem Parkplatz zum Anhalten veranlasst hat, ist dies mit Bezug auf die Äusserung «Du hast Glück, dass ich auf Bewährung bin» zweifellos der Fall.